Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Spice Event GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Erbringung von Leistungen zwischen der SPICE EVENT GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Andor Klippel und Tiemo Klippel, Storkower Str. 101 C, 10407 Berlin (im Folgenden: „SPICE EVENT“), und ihren Kunden.
  2. Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn SPICE EVENT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.
  3. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. SPICE EVENT schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Kunden. Der Kunde schuldet SPICE EVENT die Zahlung der Vergütung.
  4. Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen, soweit sie in Textform festgehalten wurden.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsumfang und Ausführung des Auftrags

  1. Die Darstellungen und Werbungen der Leistungen von SPICE EVENT auf Webseiten, Social-Media-Kanälen, Broschüren oder in anderen Werbeanzeigen stellen keine verbindlichen Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien kommt grundsätzlich nur mittels Erklärungen in Schrift- oder Textform zustande.
  2. Der Leistungsumfang wird durch das Angebot von SPICE EVENT und die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Kunden, z. B. per E-Mail oder einem etwaig abgeschlossenen Vertrag, bestimmt. Der Auftrag wird von SPICE EVENT nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt.
  3. SPICE EVENT behält sich vor, ihr übertragene Aufgaben auch von sachverständigen Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Kunden ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.
  4. Aufgaben können bei entsprechendem Kundenwunsch durch SPICE EVENT auch in Zusammenarbeit mit von dem Kunden beauftragten Dritten durchgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall SPICE EVENT ausschließlich für eigene Leistung haftet und nicht für die der von dem Kunden beauftragten Dritten oder denen des Kunden selbst.

§ 3 Liefer-/Leistungsfrist und Liefer-/Leistungstermine

  1. Eine Frist beginnt – bzw. ein Termin wird erst verbindlich – mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.
  2. Die Liefer-/Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefer-/Leistungsgegenstand SPICE EVENT verlassen hat.
  3. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich oder ein Liefer-/Leistungstermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der SPICE EVENT liegen, z. B. Betriebsstörungen – insbesondere bei Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen – soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefer-/Leistungsgegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Subunternehmern eintreten. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden dem Kunden in wichtigen Fällen schnellstmöglich mitgeteilt.
  4. Für Liefer-/Leistungsverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Kunden kann SPICE EVENT nicht haftbar gemacht werden.
  5. Bei Verträgen mit Unternehmern sind Teillieferungen/-leistungen innerhalb der von SPICE EVENT angegebenen Liefer-/Leistungsfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch/ die Nutzung daraus nicht ergeben. Bei Verträgen mit Verbrauchern erfolgen Teillieferungen/-leistungen nur mittels entsprechender Vereinbarungen.

§ 4 Leistungsumfang und Vergütung

  1. Der Leistungsumfang und die Vergütung werden durch das Angebot und die Auftragsbestätigung bestimmt. Bei Änderungen und Ergänzungswünschen des Kunden können sich vereinbarte Termine im angemessenen Umfang verschieben. Entstehen SPICE EVENT durch Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden zusätzliche Aufwendungen, werden diese zu einem Stundensatz von 100,00 Euro netto berechnet. Insoweit durch Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden weiteres Equipment zur Auftragsdurchführung benötigt wird, erhält der Kunde über die Erweiterung ein zusätzliches Angebot von SPICE EVENT, welches er wiederum schriftlich oder elektronisch annehmen muss.
  2. Insoweit der Kunde SPICE EVENT mit Leistungen beauftragt, die einen künstlerischen Gestaltungsspielraum aufweisen, wird darauf hingewiesen, dass eine künstlerische Gestaltung bei reinem Nichtgefallen des Kunden keinen Mangel darstellt, außer es wurden konkrete Vorgaben des Kunden nicht umgesetzt.
  3. Insoweit es sich bei der geschuldeten Leistung um eine beratende Tätigkeit seitens SPICE EVENT handelt, ist dies als Erbringung einer unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Kunden durch SPICE EVENT anzusehen und nicht als Herbeiführung eines bestimmten Erfolges oder eines bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisses. Die Beratungsberichte, Reporte und Empfehlungen von SPICE EVENT bereiten die unternehmerischen Entscheidungen des Kunden nur vor und können diese nicht ersetzen. Der Kunde entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Umsetzung der von SPICE EVENT getätigten Empfehlungen.
  4. Ist SPICE EVENT zur Erbringung ihrer Leistungen auf örtliche oder technische Zugänge, Infrastrukturen oder Hardware angewiesen, die vom Kunden oder von Dritten betrieben/ bereitgestellt werden und auf die SPICE EVENT keinen Einfluss hat, haftet SPICE EVENT nicht, wenn es in diesem Rahmen zu Störungen oder Beeinträchtigungen kommt, die ihre Ursache außerhalb des Einflussbereiches von SPICE EVENT haben.
  5. Der Kunde wird SPICE EVENT alle jeweils für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. SPICE EVENT erbringt die Leistung auf der Grundlage dieser Unterlagen und Informationen. Die Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Unterlagen und Informationen liegt ausschließlich beim Kunden.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. SPICE EVENT hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in Euro. Bei Verbrauchern gilt die vereinbarte Vergütung stets als Vergütung inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Unternehmern gilt die vereinbarte Vergütung (soweit nicht anders bezeichnet) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die vereinbarte Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen ist ab Rechnungsstellung fällig, sofern kein anderer Zahlungszeitpunkt schriftlich bestimmt ist. SPICE EVENT ist dazu berechtigt, die Vergütung oder einen Teil der Vergütung auch vor Erbringung der Leistung in Rechnung zu stellen.
  2. Ist der Kunde Unternehmer, kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, wenn die Rechnung nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit ausgeglichen wird. Ist der Kunde Verbraucher, kommt dieser nach Mahnung durch SPICE EVENT in Verzug, soweit die Rechnung zum Zeitpunkt der Mahnung fällig war. Unabhängig von der Fälligkeit, wird dem Kunden für jede Mahnung 2,98 € brutto berechnet.
  3. Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 11 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn SPICE EVENT eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch von SPICE EVENT aus § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von SPICE EVENT nicht anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
  5. Kommt es durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, zu Verzögerungen durch SPICE EVENT, ist die Vergütung trotzdem so zu zahlen, als wären die Leistungen durch SPICE EVENT vertragsgemäß ausgeführt worden.
  6. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden kann SPICE EVENT die Leistung nach Fristsetzung und entsprechendem Hinweis verweigern. Dies führt in einem solchen Fall nicht zum Fortfall der Zahlungsverpflichtung des Kunden.
  7. Gegenüber Kunden behält sich die SPICE EVENT das Recht vor eine Anzahlung bis zu 100 % zu verlangen.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen von SPICE EVENT einen Projektleiter. Dieser steht SPICE EVENT während der gesamten Projektdauer sowohl kurzfristig als auch verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Festlegung der Berichtswege zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.
  2. Der Kunde unterstützt SPICE EVENT bei der Projekterfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Zurverfügungstellung sämtlicher Materialien, Zugänge usw., soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich, sowie die Einholung etwaig notwendiger Genehmigungen oder Zustimmungen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche essenzielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen. Dies beinhaltet vor allem Anfahrtswege, Parkmöglichkeiten, besondere Eigenheiten und Risiken der Veranstaltung sowie technische Anforderungen und Voraussetzungen. Zudem sind alle Feedback- und Abnahmetermine laut Projektplanung einzuhalten.
  3. Der Kunde übersendet SPICE EVENT alle für die Projektrealisierung erforderlichen Materialien auf schnellstem Weg. SPICE EVENT präferiert die Zurverfügungstellung in digitaler Form. Der Kunde versichert, an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten.
  4. Der Kunde ermöglicht SPICE EVENT die Installation technischer Einrichtungen (Hardware/Software), wenn und soweit dies zur Leistungserbringung von SPICE EVENT erforderlich ist und die Installationen nicht vereinbarungsgemäß durch den Kunden selbst vorgenommen werden. Insbesondere sind die von der SPICE EVENT angeforderten Stromanschlüsse rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  5. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von SPICE EVENT schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der zu erwartenden Mitwirkung. Sollte der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und daraus Leerlaufzeiten bei SPICE EVENT resultieren, wird pro Tag Wartezeit eine pauschale Vergütung in Höhe eines Tagessatzes (10 Stunden zu dem o. g. Stundensatz) in Rechnung gestellt.
  6. Die pauschale Vergütung für eine Wartezeit fällt ebenfalls an, falls übermittelte Informationen durch den Kunden nicht der Richtigkeit entsprechen und somit Verzögerungen entstehen. Bei zusätzlich notwendigen Arbeiten, welche aus falsch übermittelten Informationen resultieren, wird entsprechend den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
  7. Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Kunden und SPICE EVENT abgestimmt sowie dokumentiert.

§ 7 Abnahme der Leistung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von sieben Tagen nach Zugang abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist oder bei Ingebrauchnahme durch den Kunden gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird. Bei gravierenden Abweichungen wird SPICE EVENT diese in angemessener Zeit beseitigen und den Liefergegenstand zur erneuten Abnahme vorbringen. Satz 1 und Satz 2 gelten ebenso bei ggf. vereinbarten Zwischenabnahmen. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den Leistungsgegenstand nutzt. Auch gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde vorbehaltlos bezahlt, außer wenn der Kunde vorab bereits die gesamte Vergütung bezahlt hat.
  2. Nach Abnahme der Leistung durch den Kunden sind alle Gewährleistungsansprüche für Mängel ausgeschlossen, die er bei Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das Recht zur Beseitigung vor. Bei erfolgten Zwischenabnahmen ist der Kunde zudem verpflichtet, der SPICE EVENT etwaigen Mehraufwand zu vergüten, insoweit Änderungen durchgeführt werden müssen, die auf Fehlern beruhen, die bei der Zwischenabnahme durch den Kunden hätten erkannt werden müssen.

§ 8 Urheberrechtliche Nutzungsrechte/ Leistungsschutzrechte

  1. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Kunde die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen, ausschließlichen, örtlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte der von SPICE EVENT angefertigten Arbeiten. Diese Nutzungsrechte umfassen insbesondere Änderungen des von SPICE EVENT angefertigten Werkes, Weiterübertragungen der Nutzung, die Lizenzierungen der Arbeiten der SPICE EVENT, Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung.
  2. Insoweit Werke vom Kunden SPICE EVENT zur Auftragsdurchführung übergeben oder bereitgestellt werden, sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheberrechte, GEMA-Rechte) oder Zustimmung Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) vom Kunden einzuholen.
  3. Der Kunde hat die Kontrollpflicht, dass alle notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie besondere Zustimmungen ausreichend eingeholt wurden. Eventuelle Nachforderungen nach §§ 32, 32 a UrhG, bzw. Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG, gehen zu Lasten des Kunden.
  4. SPICE EVENT behält sich vor, die von ihr erstellten Arbeiten und Ergebnisse sowie den Namen oder die Firmenbezeichnung sowie das Logo des Kunden zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen, insoweit der Kunde dem nicht vorab widerspricht. Die Parteien vereinbaren, dass dies keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten darstellt. SPICE EVENT ist insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden. Der Kunde überträgt hierfür SPICE EVENT die Nutzungsrechte an dem Namen bzw. Firmennamen und dem Firmenlogo. SPICE EVENT ist berechtigt, diese Befugnis auf Dritte zu übertragen.

§ 9 Gewährleistung, Haftung

  1. Mängelgewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet SPICE EVENT nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.
  3. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
  4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SPICE EVENT nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.
  5. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.
  6. § 10 Abs. 2-5 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der SPICE EVENT.
  7. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.

§ 10 Haftungsausschluss

  1. SPICE EVENT ist nicht verpflichtet, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, die rechtliche Zulässigkeit vereinbarter Leistungen zu kontrollieren. Wird SPICE EVENT mit solch einer Kontrolle beauftragt, hat der Kunde die daraus resultierenden Gebühren und Kosten der SPICE EVENT und Dritter zu tragen, wenn nicht anders vereinbart.
  2. Insoweit SPICE EVENT im Rahmen einer vereinbarten Datensicherung Equipment/ Hardware des Kunden nutzen soll, wird jedwede Haftung für einen Datenverlust ausgeschlossen, der auf Fehler/ Mängel dieses Equipments/ dieser Hardware zurückzuführen ist.

§ 11 Schadensersatz

  1. Wenn durch Irrtümer, Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehler in den durch den Kunden vorgelegten Unterlagen, Grafiken und Plänen SPICE EVENT Arbeiten ausbessern, neu durchführen muss oder sich Arbeitsvorgänge verzögern, hat der Kunde den dabei entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er ihn zu vertreten hat.
  2. Sind diese Fehler vom Kunden unverschuldet, ist SPICE EVENT zur Anfechtung berechtigt. Aus solch einer Anfechtung erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz als Folge der Anfechtung.
  3. Bei Annahmeverzug des Kunden oder etwaigen Mitwirkungspflichtverletzungen kann SPICE EVENT Ersatz für den insoweit entstandenen Schaden und Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende Ansprüche sind davon nicht betroffen.
  4. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, ist er verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen, wie zum Beispiel Planungsaufwendungen, zu vergüten. Darüber hinaus kann SPICE EVENT, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen,
  • bis 21 Kalendertage vor Projektbeginn 25 %,
  • zwischen 20 und 14 Kalendertage vor Projektbeginn 50 %,
  • zwischen 13 und 7 Kalendertage vor Projektbeginn 75 %,
  • ab 7 Kalendertage vor Projektbeginn 95 %

der vereinbarten Vergütung als pauschalen Schadensersatz fordern.

Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 12 Verschwiegenheit

  1. Insoweit die Parteien Zugang zu Informationen haben, die von der jeweils anderen Partei als vertraulich behandelt werden, z. B. Geschäftsgeheimnisse, Technologien und Informationen zu Geschäftsabläufen und Strategien, Kunden und Preisen, Marketing, Finanzen, Sourcing, Personal oder Betrieb einer Partei, verbundene Unternehmen, Lieferanten oder Kunden, jeweils in gesprochener, schriftlicher, gedruckter, elektronischer oder in anderer Form oder Medium (zusammen: „Vertrauliche Informationen“), haben sie hierüber eine Verschwiegenheitspflicht.
  2. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und keine vertraulichen Informationen weiterzugeben oder sie ganz oder teilweise an Dritte, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von dem jeweils anderen, weiterzugeben sowie keine vertraulichen Informationen zu verwenden, die nicht in der Leistungserbringung nötig sind. Eine Partei muss der anderen Partei unverzüglich mitteilen, wenn er Kenntnis von dem Verlust oder der Offenlegung vertraulicher Informationen hat.
  3. Vertrauliche Informationen sind nicht solche,

(A) die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, außer durch die Verletzung der SPICE EVENT dieser Vereinbarung; oder

(B) die der SPICE EVENT von einem Dritten mitgeteilt werden, der in Bezug auf diese Informationen keine Geheimhaltungspflichten hat.

  1. Es besteht kein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung, insoweit es durch ein Gesetz oder gemäß einer gültigen Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer berechtigten Behörde erforderlich ist, vertrauliche Informationen offenzulegen. Dies gilt nur, insoweit die Offenlegung nur in einem solchen Umfang erfolgt, wie sie durch ein solches Gesetz, eine Verordnung oder einen Auftrag gefordert ist. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine solche Anordnung innerhalb eines Zeitraums von 3 Tagen nach Erhalt der Anordnung schriftlich der anderen Partei angezeigt wird, jedoch in jedem Fall vor der Offenlegung, um der anderen Partei die Möglichkeit zu geben, die Verfügung, nach alleinigem Ermessen des Unternehmens anzufechten oder die Vertraulichkeit zu schützen.

§ 13 Zusätzliche Bestimmungen bei Überlassung/ Vermietung von Equipment

Insoweit SPICE EVENT dem Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Equipment überlässt, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

13.1 Leistungsumfang und -zeit

  1. Zum Leistungsumfang bei entsprechender Vereinbarung gehören Einzelgeräte und Materialien insbesondere für Musik-/Videowiedergabe und Dekoration sowie Einzelgeräte und Materialien für Beleuchtungsanlagen. Hierbei bleibt SPICE EVENT Eigentümerin der überlassenen Geräte und Materialien. Die SPICE EVENT behält sich das Recht vor, die im Mietvertrag genannten Einzelgeräte durch gleichwertige Geräte zu ersetzen.
  2. Mietzeit und -gegenstand sind verbindlich im Mietvertrag angegeben. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Kunden und endet mit Übergabe des Mietgegenstandes an die SPICE EVENT. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Rückgabeort von Mietgegenständen grundsätzlich der Firmensitz der SPICE EVENT.
  3. Mietzeitverlängerungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung seitens der SPICE EVENT. Verspätet sich die Rückgabe der Mietgegenstände, so muss der Kunde pro angefangenem Tag der Verspätung den jeweiligen Tagesmietpreis sowie eine Aufwandsentschädigung von 50,- € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zahlen. Die SPICE EVENT ist darüber hinaus berechtigt, vom Kunden Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens zu fordern, der durch die verspätete Rückgabe der Mietgegenstände entsteht.

13.2 Mietpreis, Vorauszahlung und Kaution

  1. Der zu zahlende Mietpreis ist im Mietvertrag festgelegt. Die SPICE EVENT behält sich das Recht vor, Mietgegenstände nur gegen Vorauszahlung des im Mietvertrag festgelegten Mietpreises an den Kunden zu übergeben. Des Weiteren können auch Mietzeitverlängerungen von einer Mietvorauszahlung abhängig gemacht werden.
  2. Im Falle der Nichtabholung oder verweigerten Annahme der Mietgegenstände bleibt die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises grundsätzlich bestehen. Bei Nichtabholung oder verweigerter Annahme des Mietgegenstandes ist die SPICE EVENT nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit berechtigt, den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten. Der hierbei erzielte Mietpreis wird auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden angerechnet.
  3. Soweit vertraglich vereinbart, werden Mietgegenstände nur gegen Hinterlegung einer Kaution an den Kunden zu übergeben. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus dem Vertrag. Bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes wird die Kaution in voller Höhe an den Kunden zurückgezahlt. SPICE EVENT ist berechtigt, mit eigenen Ansprüchen aus dem Vertrag, wie zum Beispiel zusätzliche Miete bei verspäteter Rückgabe oder Schadensersatzansprüche bei Beschädigungen oder Verlust, aufzurechnen und die Kautionsrückzahlung entsprechend zu vermindern oder die Kaution ganz einzubehalten.

13.3 Kündigung

  1. Die Kündigung des Mietvertrages kann beiderseits nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund für die SPICE EVENT liegt insbesondere vor, wenn:
  2. eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches über das Vermögen des Kunden entscheidet oder sonstige Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird;
  3. der Kunde den Mietpreis nicht oder zu einem großen Teil nicht fristgerecht zahlt;
  4. der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät;
  5. der Kunde den Mietgegenstand an einem anderen als den vereinbarten Ort verbringt oder nutzt;
  6. der Kunde den Mietgegenstand ohne schriftliche Zustimmung der SPICE EVENT Dritten überlässt
  7. der Kunde den Mietgegenstand vertragswidrig behandelt;
  8. der Kunde das Material auf einer illegalen Veranstaltung einsetzt, ein eingeräumtes Kreditlimit überschreitet oder bei einer durchgeführten Bonitätsprüfung (z. B. bei Schufa, Creditreform, Bürgel etc.) ein negatives Ergebnis aufweist.
  9. Bei Kündigung des Mietvertrags, gleich aus welchem Grund und durch welche Partei, hat der Kunde die Mietgegenstände unverzüglich zurückzugeben.
  10. Die Kündigung bedarf der Textform.

13.4 Transport, Verpackung und Übergabe

Der Übergabeort der Mietgegenstände ist, soweit nicht anders vereinbart, grundsätzlich der Firmensitz der SPICE EVENT. Die Lieferung/Versendung von Mietgegenständen erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und ausschließlich in Standard-Verpackungen. Für den Transport kann sich die SPICE EVENT der Leistung Dritter bedienen. Die Kosten des Transportes sind stets vom Kunden zu tragen. Die SPICE EVENT darf den Transport oder Versand angemessen versichern und dem Kunden weiterberechnen. Der Gefahrübergang erfolgt im Moment der Übergabe des Mietgegenstandes an den Kunden oder dessen Repräsentanten.

13.5 Schutz des Eigentums der SPICE EVENT/ Pflichten des Kunden

  1. Um eine einwandfreie Funktion der von der SPICE EVENT vermieteten elektrischen Geräte zu gewährleisten und um Schäden an diesen zu vermeiden, muss für deren Bedienung sachkundiges, technisch geschultes Personal vom Kunden eingesetzt werden. Geltende Sicherheitsrichtlinien, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE), in der jeweils gültigen Fassung, sind einzuhalten.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen und, soweit erforderlich, für die Pflege der Mietsache zu sorgen.
  3. Während der Nutzung der Mietgegenstände muss der Kunde für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge tragen. Er haftet für Schäden durch Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen.
  4. Die Sicherung (Sicherungspersonal/Nachtwachen) der überlassenen Gegenstände obliegt dem Kunden. Der Kunde ist dazu verpflichtet, das überlassene Equipment vor Verlust, Überbeanspruchung und Beschädigungen zu schützen. Er haftet für alle von ihm oder Dritten verursachten Schäden am Equipment.
  5. Der Kunde darf keinem Dritten Rechte an dem Equipment einräumen oder dieses Dritten überlassen.
  6. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde SPICE EVENT unverzüglich Mitteilung zu machen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der SPICE EVENT erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum der SPICE EVENT hinzuweisen.
  7. Der Kunde ist dazu verpflichtet, bei jeglicher Art von Beschädigung, Verlust oder bei drohenden Maßnahmen Dritter gegen das Eigentum von SPICE EVENT SPICE EVENT zu unterrichten und deren Weisungen abzuwarten.

13.6 Haftung des Kunden/Obliegenheitspflichten

  1. Der Kunde haftet grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregelungen für sämtliche Verschlechterungen/Beschädigungen der Mietgegenstände und deren Verlust ab Übernahme sowie für Verletzungen des Mietvertrages. Insbesondere hat der Kunde die Mietgegenstände nebst Begleitzubehör (Koffer, Kabel, Bedienungsanleitung etc.) in dem Zustand zurückzugeben, in welchem er sie übernommen hat. Es wird darauf hingewiesen, dass dies auch für die Sauberkeit der Gegenstände sowie für das geordnete Verpacken der Gegenstände gilt.
  2. Bei jeglicher Beschädigung des Mietgegenstands während der Mietzeit ist der Kunde verpflichtet, die SPICE EVENT unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung geführt hat, schriftlich zu unterrichten.
  3. Der Kunde oder seine Erfüllungsgehilfen haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der SPICE EVENT zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen.
  4. Nach einem Diebstahl, Brandschaden o. ä. haben der Kunde oder seine Erfüllungsgehilfen unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei ist das Schadensereignis der nächstgelegenen Polizeistation zu melden.

13.7 Gewährleistung, Haftung und Mängel

  1. Die SPICE EVENT gewährleistet die Funktionstüchtigkeit der vermieteten Geräte und Materialien. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte und Materialien der SPICE EVENT bei Übergabe auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Unvollständigkeiten und Mängel sind schriftlich auf dem Mietvertrag/Lieferschein festzuhalten. Ansonsten gelten die angemieteten Geräte und Materialien als ordnungsgemäß übergeben. Treten Mängel auf, die nicht bei Übergabe, sondern erst später erkannt wurden, muss der Kunde dies sofort nach Feststellung anzeigen.
  2. SPICE EVENT verpflichtet sich, rechtzeitig gerügte Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen, soweit sie den bestimmten Einsatz des Gegenstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Anstatt der Mängelbeseitigung kann SPICE EVENT dem Kunden auch eine funktionell gleichwertige Sache zur Verfügung stellen. Das gleiche gilt für den Ersatz fehlender Gegenstände.
  3. Für Unternehmer findet § 536 BGB (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln) auf das Mietverhältnis keine Anwendung. Zudem findet § 536a BGB (Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Kunden wegen eines Mangels) bei Verträgen mit Unternehmern nur Anwendung bei der Verletzung von Kardinalspflichten sowie bei vorsätzlich oder grob fahrlässig von der SPICE EVENT verursachten Mängeln.

§ 14 Datenschutz

  1. Die Parteien erheben personenbezogene Daten des jeweils anderen zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Betroffenen ist möglich. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an den entsprechenden Vertragspartner richten. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse des entsprechenden Vertragspartners gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.
  2. Insoweit SPICE EVENT für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 26 DSGVO gesondert zu vereinbaren.

§ 15 Änderung der AGB

  1. SPICE EVENT behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich bei Neuabschlüssen von Verträgen ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.
  2. Gegenüber Bestandskunden ist eine Änderung der vereinbarten AGB unter den folgenden Einschränkungen möglich: Umstände, die eine solche Änderung rechtfertigen, sind nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Änderungen, die SPICE EVENT nicht veranlasst und auf die sie keinen Einfluss hat und die sich einseitig zulasten einer Partei auswirken, sowie in den AGB entstandene Lücken, die zu Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages führen. SPICE EVENT wird dem Kunden die abgeänderten AGB sechs Wochen vor deren Inkrafttreten übersenden und dabei die Umstände, die Anlass der Änderung sind, sowie den Umfang der Änderungen benennen. Sofern der Kunde der Änderung nicht vor Inkrafttreten schriftlich oder per Fax widerspricht, sondern durch weitere Inanspruchnahme der Leistungen von SPICE EVENT seine Zustimmung zu den neuen AGB erklärt, gilt die Änderung als akzeptiert; die AGB in ihrer dann geänderten Fassung gelten dann ab dem angekündigten Zeitpunkt auch für bestehende Verträge. Im Falle des rechtzeitigen, formwirksamen Widerspruchs gelten im Verhältnis der Parteien die früheren AGB weiter; in diesem Fall sind sowohl der Kunde als auch SPICE EVENT berechtigt, den Vertrag mit ordentlicher Frist zu kündigen.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der SPICE EVENT zuständig ist. SPICE EVENT ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand ihres Aufenthaltsortes.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. Ausgenommen hiervon sind gesetzlich bindende Regelungen für Verbraucher, die in dem Land, in dem sie wohnhaft sind, für Verbraucher gelten.
  3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit SPICE EVENT geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.
  4. Die Vertragssprache ist deutsch. Vertragstexte sind bei SPICE EVENT gespeichert und können hier in elektronischer Form angefragt werden. Diese werden sodann nochmals in elektronischer Form dem Kunden übermittelt. Zudem sind diese AGB auf der Internetseite von SPICE EVENT abrufbar und können über die Druckfunktion des Browsers gedruckt oder gespeichert werden.
  5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

Stand: April 2024